Welche Kosten entstehen in einem Rechtsstreit? Was kostet ein Rechtsanwalt? Wie errechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten aus dem Gegenstandswert bzw. Streitwert? Wann gewährt der Staat Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe?

Jeder Rechtsstreit verursacht Kosten. Zwar hat der Gegner eines Rechtsstreits (z.B. der Schuldner einer Geldforderung) diese Kosten in der Regel zu ersetzen, dennoch verbleibt immer ein Restrisiko, die angefallenen Kosten nicht ersetzt zu bekommen (z.B., wenn der Gegner zahlungsunfähig wird).
Daher sollte man sich immer genau überlegen, ob man gewillt ist, dieses Kostenrisiko einzugehen. Eine solche Überlegung ist oftmals jedoch nicht leicht, denn die Risiken und Chancen sind von einem Rechtsunkundigen nur schwer zu durchschauen.
Anwaltliche Beratung wird dabei gescheut, weil die Kosten einer solchen Beratung vom Ratsuchenden zunächst nicht kalkuliert werden können. Aber auch die anfallenden Gerichtskosten werden häufig überschätzt. Eine zwar nicht repräsentative, dennoch sehr aussagekräftige Umfrage unter 30 Einzelhandels-Unternehmern ergab ein erschreckendes Ergebnis. Die Unternehmer wurden befragt, was es ihrer Meinung nach höchstens kosten würde, eine Kaufpreis-Forderung von 750 Euro gerichtlich einzuklagen. Nur einer der Befragten wusste die richtige Antwort: "weniger als 350 Euro". Fünf Befragte waren sogar der Meinung, sie müssten mehr als 1.000 Euro bezahlen, bevor sie einen vollstreckbaren Titel (so nennt man z.B. ein rechtskräftiges Urteil) in der Hand hielten.
Dabei ist es gar nicht schwer, die Höhe des individuellen Kostenrisikos abzuschätzen.
Über die für eine anwaltlichen Beratung in unserer Kanzlei entstehenden Kosten können Sie sich über den unten stehenden Link "anwaltliche Beratung" informieren. Die Vergütung für eine anwaltliche Beratung ist in Zivil-, Verwaltungs-, Straf- und Bußgeldsachen stets die Gleiche. Wenn Sie sich nach der Beratung dazu entschließen, uns auch mit Ihrer Vertretung bzw. Verteidigung zu beauftragen, müssen Sie jedoch unterscheiden:
In Straf- und Bußgeldsachen richtet sich die anwaltliche Vergütung nach den einzelnen Verfahrensstadien (Ermittlungsverfahren, Gerichtsverfahren, Berufung, Revision etc.) und nach den unterschiedlichen Gerichten der I. Instanz (Amtsgericht, Strafkammer, Schwurgericht etc.). Es gibt jeweils bestimmte Gebührenbeträge. Wie hoch diese im Normalfall sind, kann ebenfalls den Tabellen unter dem Link "Vergütung eines Rechtsanwalts in einer Strafsache oder Bußgeldsache" entnommen werden (s. unten).
Bei der Vertretung in Zivil- und Verwaltungsrechtssachen ist stets vom Gegenstandswert (bzw. Streitwert) auszugehen. Sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich hier aus dem "Wert, der den Gegenstand des Verfahrens bildet". Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher sind die Kosten. Außerdem ist maßgebend, bis zu welcher Ebene eines Streits man bereit ist "zu kämpfen". Manchmal reicht schon die eindringliche Mahnung eines Rechtsanwalts, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Manch einer zahlt dagegen erst, wenn der Mahnbescheid eines Amtsgerichts im Briefkasten liegt. Es gibt aber auch Schuldner, die sich bis zur letzten Instanz streiten - und wenn ihre Verteidigung noch so aussichtslos ist. Welche Art der Durchsetzung einer Forderung danach im Normalfall voraussichtlich zunächst "wie viel kostet", kann den Tabellen in dem Link "Vergütung eines Rechtsanwalts in einer Zivil- oder Verwaltungsrechtssache" entnommen werden (s. unten).
Den Links "Beratungshilfe" bzw. "Prozesskostenhilfe" sind außerdem Informationen zu staatlicherseits gewährter Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu entnehmen.
Kosten einer anwaltlichen Beratung ![]()
Vergütung eines Rechtsanwalts in einer Zivil- oder Verwaltungsrechtssache ![]()
Vergütung eines Rechtsanwalts in einer Strafsache oder Bußgeldsache ![]()
Anspruch auf Beratungshilfe vom Staat ![]()
Anspruch auf Prozesskostenhilfe vom Staat ![]()
