Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

Rechtsanwalt Klaus Säverin

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht berate und vertrete ich seit über 20 Jahren Hilfesuchende aus Berlin und Brandenburg in allen Fragen des Verkehrsrechts.

Zum Verkehrsrecht zählen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus dem Straßenverkehr und alle Probleme, die sich aus Verkehrsunfällen ergeben, in die unsere Mandanten verwickelt worden sind – verschuldet oder unverschuldet. Zu unseren Mandanten zählen sowohl Pkw- und Motorradfahrer als auch Fahrradfahrer und Fußgänger. Ihre Interessen verteidigen wir leidenschaftlich, unnachgiebig und professionell insbesondere:

Rechtsanwalt Klaus Säverin

KLAUS SÄVERIN
Knaackstraße 86
10435 Berlin
(Prenzlauer Berg, Pankow)
Fon: 030-40500530
Fax: 030-40500529
E-Mail:
Stadtplan: Lage der Kanzlei
Bürozeiten: Mo-Fr 09-18 Uhr

Auf dieser Webseite finden unsere Mandanten (und die, die es vielleicht werden wollen) neben Informationen zu unserer Kanzlei auch viele hilfreiche Tipps, die ihnen helfen, bei einem Problem aus dem Straßenverkehr sofort das Richtige zu tun, noch bevor sie einen Rechtsanwalt zurate ziehen können.

Das Wichtigste zuerst!

Für den Fall, dass Sie in eine Polizeikontrolle geraten sind, oder wenn Ihnen Unfallflucht vorgeworfen wird, oder wenn Sie für einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung verantwortlich gemacht werden, oder wenn Sie eine Straftat unter Alkoholeinfluss begangen haben sollen, hier zunächst einige wichtige Empfehlungen vom Fachanwalt

Wenn die Polizei vor der Tür steht,
weil irgendwer mit Ihrem Fahrzeug eine Unfallflucht begangen haben soll, sagen Sie niemals, wer gefahren ist. Was soll ich denn sonst sagen?

Sie sagen gar nichts! Sie haben das Recht zu schweigen. Niemand kann Sie zwingen, gegen sich selbst oder gegen Ihre Angehörigen auszusagen. Viele glauben, Sie müssten deswegen sagen, selbst gefahren zu sein, weil es niemand anderen gibt oder weil sie als Halter hierzu verpflichtet sind. Das ist Unsinn.

Auch wenn Sie der Halter des Fahrzeugs sind und niemand anderes als Fahrzeugführer infrage kommt: Sagen Sie nichts! Sie sind nicht verpflichtet, die Polizei bei Ihrer Arbeit zu unterstützen – zumal es sowieso nicht das Ziel der Polizei ist, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern immer nur belastende Umstände.

Wenn Sie Alkohol getrunken haben
und in eine Polizeikontrolle geraten, sagen Sie nichts und pusten Sie auch nicht. Und was soll ich sagen?

„Nein.“ Immer nur: „Nein.“ Der Grund hierfür ist, dass die Polizei einen dringenden Tatverdacht benötigt, um Ihnen Blut abnehmen zu lassen. Einen solchen Tatverdacht hat sie natürlich ohne Weiteres, wenn Sie nur noch lallen können und sich beim Stehen an Ihrem Auto festhalten müssen. In solchen Fällen ist es ziemlich egal, was Sie antworten.

In allen anderen Fällen aber darf und kann – und wird in der Regel auch – die Polizei nichts unternehmen, solange sie keinen dringenden Verdacht hat, dass Sie Alkohol getrunken haben. Und einen solchen Tatverdacht kann Sie nur dadurch erlangen, dass Sie zugeben, Alkohol getrunken zu haben, oder dass Sie freiwillig pusten. Wenn Sie in eine Polizeikontrolle geraten, beantworten Sie die Frage, ob Sie Alkohol getrunken haben, daher immer mit „Nein“. Wenn Sie aufgefordert werden, den Polizisten anzuhauchen, sagen Sie: „Nein.“ Wenn Sie gefragt werden, ob Sie bereit sind, zu pusten, sagen Sie: „Nein“.

Eigentlich sollte sich die Sache jetzt für Sie erledigt haben. Wenn Sie trotzdem noch ganz fies gefragt werden, weshalb Sie nicht pusten möchten, wenn Sie doch keinen Alkohol getrunken haben, antworten Sie: „Weil ich dies nicht muss.“ Und wenn man Ihnen droht, Ihnen dann Blut abzunehmen, fragen Sie: „Welchen dringenden Tatverdacht gibt es?“ Spätestens in diesem Moment weiß die Polizei, dass sie hier nicht noch mehr falsch machen sollte und wird Sie, wenn sonst nichts auf Alkohol hindeutet, weiterfahren lassen.

Wenn Ihnen die Polizei schreibt,
weil Sie eine Straftat (Gefährdung des Straßenverkehrs, Körperverletzung, Tötung, Nötigung etc.) begangen haben sollen, antworten Sie nicht. Was soll ich denn sonst machen?

Nichts. Schreiben Sie nichts. Sagen Sie nichts. Dies ist Ihr Recht. Sie haben das Recht zu schweigen. Auch Ladungen der Polizei zur Vernehmung muss man deshalb grundsätzlich nicht Folge leisten. Die Polizei hätte dies gerne anders – aber es ist nicht anders. Niemand kann Sie zwingen, mit der Polizei zu sprechen.

Sie sind nicht verpflichtet, die Polizei bei Ihrer Arbeit zu unterstützen – zumal es sowieso nicht das Ziel der Polizei ist, entlastende Umstände zu ermitteln, sondern immer nur belastende Umstände. Und wenn Sie unbedingt etwas sagen möchten: Lassen Sie dies Ihren Rechtsanwalt für Sie tun, nachdem dieser Akteneinsicht genommen hat.

Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten,
an dem jemand anderer Schuld ist, sprechen Sie nie mit dessen Versicherung. Mit wem soll ich denn sprechen?

Lassen Sie Ihren gesunden Menschenverstand sprechen: Die generische Versicherung hat Ihnen nämlich weit mehr als nur Schadensersatz und einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Das Interesse der gegnerischen Versicherung ist es, möglichst wenig Geld an Sie zu bezahlen. Dies erreicht sie, wenn es ihr gelingt, dass Sie sich keinen Rechtsanwalt nehmen. Denn aus Erfahrung weiß sie, dass Sie dann nur etwa die Hälfte dessen zu bezahlen hat, was sie sonst bezahlen müsste. Dass Sie sich keinen Rechtsanwalt nehmen, erreicht die Versicherung dadurch, dass sie möglichst schnell mit Ihnen Kontakt aufnimmt und Ihnen eine unkomplizierte Schadensabwicklung verspricht.

Manchmal bekommt man schon am Unfallort einen Anruf von der gegnerischen Versicherung. „Aktives Schadensmanagement“ wird dies dort genannt. „Betrug am Opfer“ nenne ich dies. Haben Sie sich mal gefragt, weshalb Sie ein Sprachcomputer als allererstes fragt, ob Sie wegen eines Kfz-Schadens anrufen, wenn Sie die Nummer der gegnerischen Versicherung angewählt haben? Weil Sie dann sofort zu einem Mitarbeiter durchgestellt werden.

Geht es Ihnen nicht um einen Kfz-Schaden, lässt man Sie in der Warteschleife warten. Dass Sie das Recht haben, sich einen eigenen Gutachter, eine eigene Werkstatt und einen eigenen Rechtsanwalt zu nehmen und dass deren Kosten alle vom generischen Versicherer zu bezahlen sind, sagt Ihnen der Mitarbeiter, zu dem Sie sofort durchgestellt worden sind, aber ganz bestimmt nicht. Der sagt Ihnen nur, welchen eigenen (!) Gutachter er Ihnen gleich vorbeischickt und in welcher billigen (!) Kooperationswerkstatt der Schaden sofort repariert werden kann.

Und wenn Sie dann die Frechheit besitzen, mitzuteilen, dass Sie sich gerne einen Rechtsanwalt nehmen würden, lügt man Sie an und sagt Ihnen, dass dann alles viel länger dauern wird. Wie gesagt: „Aktives Schadensmanagement“ wird dies genannt. „Betrug am Opfer“ nenne ich dies. Denken Sie immer daran: Ihr Rechtsanwalt kostet Sie nichts. Die gegnerische Versicherung hat diesen nämlich zu bezahlen.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben,
nehmen Sie nicht den von Ihrer Versicherung empfohlenen Rechtsanwalt. Suchen Sie sich selbst einen Rechtsanwalt oder, besser noch, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Weshalb das?

Weil der Rechtsanwalt, der Ihnen von Ihrer Rechtsschutzversicherung empfohlen wird, Ihre Sache nicht optimal bearbeitet. Der Grund hierfür ist, dass Ihre Versicherung mit diesem Rechtsanwalt einen besonderen Kooperationsvertrag geschlossen hat. Nach diesem Vertrag darf der Rechtsanwalt nur eine geringere Vergütung für seine Tätigkeit berechnen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Versicherung dazu, ihn bei ihren Kunden zu empfehlen. Hierdurch bekommt der Rechtsanwalt mehr Mandanten, wodurch er die geringere Vergütung wieder ausgleichen kann. Und Ihre Rechtsschutzversicherung spart Geld, weil sie pro Mandat weniger bezahlen muss.

Was stimmt an dieser Rechnung nicht? Dass Sie der einzige Verlierer hierbei sind. Denn der Rechtsanwalt, der Ihnen empfohlen wird, hat viel weniger Zeit für Sie. Er muss nämlich für dieselbe Vergütung mehr Mandate bearbeiten. Außerdem ist er nicht unabhängig. Er hat nicht nur Ihre Interessen, sondern auch die Ihrer Rechtsschutzversicherung im Auge. Deshalb vertritt er Sie nicht bestmöglich, wenn dies zu viel kosten könnte.

Übrigens: Aus § 127 Absatz 1 Satz 1 VVG (Versicherungsvertrags- gesetz) ergibt sich, dass Sie sich Ihren Rechtsanwalt immer frei wählen dürfen.

Und falls Ihnen Ihre Rechtsschutzversicherung die Selbstbeteiligung erlässt, falls Sie deren Rechtsanwalt akzeptieren, lassen Sie sich hierauf nicht ein. Viele Rechtsanwälte lassen über die Selbstbeteiligung ohnehin mit sich reden.

Wenn Sie Alkohol getrunken oder Drogen genommen haben,
nehmen Sie sich ein Taxi. Weshalb das denn?

Weil das Taxi viel billiger ist. Wenn Sie hier tatsächlich geklickt haben, um zu erfahren, weshalb Sie unter Alkohol oder Drogen besser nicht fahren sollten, besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass Sie es gelegentlich tun. Und in diesem Fall besteht eine recht große Chance dafür, dass Sie irgendwann auch einmal dabei erwischt werden.

Im günstigsten Fall kostet Sie dies dann etwa 800 € (ab 500 € Bußgeld + Kosten der Blutuntersuchung und des Verfahrens), im ungünstigeren Fall etwa 8.000 EUR (ab 1.200 € Geldstrafe + 800 € Abstinenznachweis + 800 € MPU + bis 5.000 € Regress Ihres Haftpflichtversicherers + Kosten der Blutuntersuchung und des Verfahrens), manchmal auch noch mehr.

Für dieses Geld können Sie etwa 40 bis 400 Mal mit dem Taxi fahren. Ihre Chance, von der Polizei erwischt zu werden, ist aber deutlich größer. Sie beträgt etwa 1:20 bis 1:100. Deshalb gilt: Taxi fahren ist billiger.

Wenn Sie bei einem Unfall verletzt worden sind,
bestehen Sie auf mehr als nur auf Schmerzensgeld. Gibt’s noch was anderes?

Ja. Was Schmerzensgeld ist, weiß jeder. Aber haben Sie schon einmal etwas z. B. vom Haushaltsführungsschaden gehört? Beim Haushaltsführungsschaden handelt es sich um den Schaden, den man hat, weil man wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen weniger oder gar nicht mehr in seinem Haushalt arbeiten kann.

Dann nämlich kann man sich auf Kosten des Unfallgegners eine Haushaltshilfe kommen lassen oder, wenn man dies nicht möchte, sich einfach das Geld auszahlen lassen, was man für eine Haushaltshilfe bezahlt hätte. Die Berechnung der Höhe dieses Anspruchs erfolgt nach recht komplizierten Tabellen und Formeln unter Berücksichtigung der Familiengröße, der Art und Dauer der Verletzung usw. und unter Zugrundelegung des aktuellen Tarifs im öffentlichen Dienst. Jeder Fachanwalt für Verkehrsrecht erklärt Ihnen, wie das geht.

Wenn Sie Post von der Bußgeldstelle bekommen,
akzeptieren Sie niemals, was Ihnen vorgeworfen wird. Die Bußgeldstelle hat meistens keine Ahnung. Echt nicht?

Echt nicht. Die in einer Bußgeldstelle arbeitenden Beamten oder Angestellten haben keine jursitische oder technische Ausbildung. Es handelt sich um einfach ausgebildete Verwaltungsarbeiter, die, wie mechanische Apparate, allenfalls schlichte Sachverhalte nach immer demselben „Schema F“ bearbeiten können.

Sobald es rechtlich oder technisch schwierig wird oder sobald eine Sache aus dem Durchschnitt fällt, läuft der Apparat heiß und versagt. Geht es zum Beispiel darum, ausnahmsweise ein Fahrverbot nicht zu bekommen und trotzdem das normale (und nicht das doppelte) Bußgeld zu bekommen, werden Sie hiermit bei einer Bußgeldstelle niemals Erfolg haben. Und wenn der Polizist das Lasermessgerät falsch benutzt hat, wird der Mitarbeiter der Bußgeldstelle der letzte sein, der dies erkennt. In solchen und ähnlichen Fällen werden Sie erst beim Amtsgericht Erfolg haben.

Aktuelles aus der Kanzlei

Notbremsung Strassenbahn

Schmerzensgeld
100 % Schmerzensgeld nach Sturz in Straßenbahn

Einen etwas ungewöhnlichen Unfall hatte unsere Mandantin. Diese hatte sich in einer Straßenbahn dadurch verletzt, dass ein anderer Fahrgast auf sie gestürzt war. Jener Fahrgast hatte sich nicht festgehalten. Als die Straßenbahn wegen eines Pkw bremsen musste, der einen Rotlichtverstoß begangen hatte, fiel der Fahrgast gegen die Mandantin. Die Kfz-Versicherung des Pkw, der bei „Rot“ gefahren war, wollte weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld bezahlen. mehr lesen –>

Seltsame Begründung der Versicherung: bei mehr Aufmerksamkeit hätte die Mandantin das Fallen des Fahrgastes vorhersehen und so den Anprall vermeiden können.

Dem ist das Landgericht Berlin nicht gefolgt. In einem von mir für unsere Mandantin kürzlich gegen die Versicherung errungenen Urteil, wurde diese nun verurteilt, meiner Mandantin 100% des ihr entstandenen Schadens zu ersetzen. (Der vollständige Artikel ist in www.rechtsanwalt-verkehrsrecht-berlin.de veröffentlicht.)

Pkw nach Auffahrunfall

Schadensersatz Kfz
Fiktive Reparaturkosten nach Unfall sofort fällig

Wer nach einem Unfall mit einem Kfz seinen Schaden auf der Basis eines eingeholten Gutachtens ersetzt verlangt, bekommt mit dem gegnerischen Versicherer oft Schwierigkeiten. Gerne versuchen die Versicherer nämlich, den Schaden nicht als Reparaturschaden abzurechnen, sondern als Totalschaden. Die Versicherer behaupten dann, dass vor Ablauf von sechs Monaten nur die Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen wären, nicht die Reparaturkosten. Doch dies ist nicht wahr. mehr lesen –>

In einem von mir vor dem Landgericht Berlin erstrittenen Urteil hat unsere Mandantin vor Kurzem Recht bekommen. Die Mandantin wollte, dass ihr nach dem Unfall die Reparaturkosten gemäß Gutachten sofort ersetzt werden, nicht erst nach sechs Monaten. Dies hat das Landgericht Berlin ebenso gesehen. (Der vollständige Artikel ist in www.rechtsanwalt-verkehrsrecht-berlin.de veröffentlicht.)

StVO Fahrradstraße

Streitthema Fahrradstraße
Was dürfen Autofahrer in einer Fahrradstraße?

An der Fahrradstraße scheiden sich die Geister. Die einen sind ihre Fans, die anderen ärgern sich über sie. In Großstädten prägen sie schon seit einigen Jahren die Verkehrslandschaft. Allein in Berlin gibt es inzwischen (Stand: 26. Juli 2022) 26 davon.

Bisher konnten die Autofahrer die Radfahrer noch weitgehend ignorieren. So lange sie schön weit rechts fuhren und ein Überholen möglich war, ohne die innerstädtische Regelgeschwindigkeit von 65 km/h drosseln zu müssen. mehr lesen –>

Doch die Fahrradstraße kann der gemeine Autofahrer nicht mehr ignorieren. Denn in ihnen fahren die Radfahrer plötzlich unerhörterweise nebeneinander. Wo bisher ein Überholen jedenfalls im Zentimeter-Abstand immer noch möglich war, ist dies plötzlich gar nicht möglich.

Dies gibt mir Gelegenheit, hier einmal zu erklären, was Autofahrer und Radfahrer (und selbstverständlich auch Autofahrerinnen und Radfahrerinnen) in einer Fahrradstraße eigentlich dürfen. Und vor allem: was sie nicht dürfen. (Der vollständige Artikel ist in www.rechtsanwalt-verkehrsrecht-berlin.de veröffentlicht.)

Unfall mit Radfahrer

Nutzungsausfall
Der Anspruch gilt auch für Fahrradfahrer

Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, obwohl er es gerne hätte nutzen wollen und auch können, so hat er Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung.

Der Geschädigte soll dafür entschädigt werden, dass er zu Fuß hat laufen oder mit der Straßenbahn hat fahren müssen, obwohl er eigentlich nicht hat wollen. Was viele nicht wissen: Dies gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrräder. mehr lesen –>

Wird also durch einen Unfall ein Fahrrad beschädigt, hat der Unfallverursacher den hierdurch entstandenen Nutzungsausfall eines Fahrrads ebenfalls zu entschädigen – entweder für die Dauer der Reparatur des Fahrrads oder, wenn das Fahrrad nur noch Schrott ist, für die Dauer der Ersatzbeschaffung. (Der vollständige Artikel ist in www.rechtsanwalt-verkehrsrecht-berlin.de veröffentlicht.)

Mehr zu Verkehrsunfall und Unfallflucht

Für zusätzliche und spezielle Informationen zu den Themen „Verkehrsunfall“ und „Unfallflucht“ empfehle ich meine Webseiten www.unfall-und-was-nun.de und www.unfallflucht-rechtsanwalt-berlin.de.

unfall-und-was-nun.de
rechtsanwalt-unfallflucht-berlin.de

Auszeichnung für www.unfall-und-was-nun.de

Die Webseite www.unfall-und-was-nun.de wurde von der Zeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift“ mit dem „Link der Woche“ ausgezeichnet.

www.unfall-und-was-nun.de
Kaum einer ist vor einem Verkehrsunfall mit Personen- und/oder Sachschaden gefeit. Rund 2,4 Millionen Verkehrsunfälle hat die Polizei im vergangenen Jahr aufnehmen müssen (destatis vom 23. 2. 2011). Da lohnt es, sich schon vorab zu informieren, was bei einem Unfall zu tun ist. mehr –>

Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Säverin hat unter www.unfall-und-was-nun.de anschaulich die wichtigsten Informationen zusammengestellt, was vor und nach einem Verkehrsunfall sowie am Unfallort zu beachten ist. Potenziellen Mandanten dürfte die „Rundumbetreuung“ im Verkehrszivil- und -strafrecht bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht gefallen. Aber auch denjenigen, die „ihr Glück alleine versuchen wollen“, ist ein Besuch des Portals zu empfehlen.

KLAUS SÄVERIN
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