Bußgeld oder Strafe nach Verkehrsunfall?

Nach einem Verkehrsunfall kann ein Bußgeldverfahren (wegen einer Ordnungswidrigkeit) oder ein Strafverfahren (wegen einer strafbaren Handlung) eingeleitet werden. Im ersten Fall ist mit einem Bußgeld, einem Fahrverbot und Punkten im Fahreignungsregister zu rechnen, im anderen Fall auch mit einer Freiheitsstrafe.

Strafverfahren ja oder nein

Ob in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ein Bußgeldverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet wird, hängt davon ab, „was passiert ist“. Ergeben sich Hinweise auf ein strafbares Verhalten, so wird ein Strafverfahren eingeleitet werden. Polizei, Staatsanwaltschaft oder Bußgeldbehörde können von einem Ermittlungsverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit (Bußgeldverfahren) auch jederzeit zu einem Strafverfahren wechseln und umgekehrt.

Strafbares Verhalten

Hinweise auf ein strafbares Verhalten können sein z. B.:

  • bei Kfz-Fahrern mehr als 1,1 ‰ Blutalkohol (ohne Unfall oder auffälligem Verhalten),
  • bei Fahrrad-Fahrern mehr als 1,6 ‰,
  • die Einnahme von Drogen,
  • bei Kfz- und Fahrradfahrern mehr als 0,3 ‰ oder Einnahme von Drogen und deshalb Unfall verursacht,
  • bei grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem Fahren (auch ohne Alkohol und Drogen), (s. unten),
  • ein Beteiligter hat den Unfallort verlassen,
  • Verletzung eines Unfallbeteiligten,
  • Tod eines Unfallbeteiligten.

Sind Anhaltspunkte für strafbares Verhalten nicht zu erkennen, so wird geprüft, ob ein Bußgeldverfahren (z. B. wegen einer Vorfahrtverletzung oder einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit) einzuleiten ist.

Ablauf eines Bußgeldverfahrens

Das normale Bußgeldverfahren unterteilt sich in folgende Abschnitte:

  1. Ermittlungsverfahren
  2. Anhörung des Betroffenen
  3. Erlass des Bußgeldbescheids
  4. Einspruch des Betroffenen (evtl.)

Wird gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, so setzt sich das Verfahren fort:

  1. Weiterleitung an das zuständige Amtsgericht,
  2. Hauptverhandlung,
  3. Urteil des Amtsgerichts,
  4. Rechtsbeschwerde,
  5. Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Bis zu welchem dieser einzelnen Abschnitte das Verfahren geführt wird, hängt davon ab, was der Betroffene oder die zuständigen Behörden tun.

Verkehrswidrig und rücksichtslos

Grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält sich, wer

  • die Vorfahrt nicht beachtet,
  • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
  • an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
  • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
  • an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
  • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
  • haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe muss in diesen Fällen gerechnet werden.

Alkohol und Drogen ohne bußgeldrechtliche Bedeutung

In Zusammenhang mit Verkehrsunfällen haben Blut- und Atemalkohol und Drogen keine bußgeldrechtliche Bedeutung. Denn das Fahren „unter Alkohol“ wird, wenn dadurch ein Verkehrsunfall verursacht wurde, grundsätzlich vom Strafrichter geahndet.

Wenn es jedoch nicht zu einem Unfall gekommen ist, stellen sich bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 0,5 und 1,1 ‰ und beim Konsum von THC oder anderen Drogen vor allem bußgeldrechtliche Fragen.


Aufgaben der Polizei:
Wenn bei einem Verkehrsunfall die Polizei hinzugerufen wird, leitet diese in der Regel auch ein Ermittlungsverfahren gegen denjenigen ein, der den Unfall wahrscheinlich verschuldet hat. Die eigentliche Aufgabe der Polizei am Unfallort ist es jedoch festzustellen, ob ein bußgeld- oder strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Die Polizei ist nicht für die Regulierung von Schadensersatzansprüchen zuständig.

Hinweis:
Mehr Informationen zu den oben genannten Punkten finden Sie in www.unfallundwasnun.de.

KLAUS SÄVERIN
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Knaackstraße 86
10435 Berlin
(Prenzlauer Berg – Pankow)

Fon: 030 40500530
Fax: 030 40500529
E-Mail:
www.anwalt-berlin.de

Bürozeiten: Mo-Fr 9-18 Uhr
Stadtplan: Lage der Kanzlei