Anspruch auf Prozesskostenhilfe vom Staat

Prozesskostenhilfe kann vom Staat gewährt werden, wenn der Kläger die in einem Rechtsstreit anfallenden Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren nicht aufbringen kann. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Einzelheiten zur Antragstellung werden im Folgenden beschrieben.

Was ist Prozesskostenhilfe?

Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Will jemand Klage erheben, muss er für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Lässt man sich zudem noch von einem Rechtsanwalt vertreten, so fallen auch Rechtsanwaltsgebühren an. Auch für denjenigen, der sich gegen eine Klage wehren will, können Kosten entstehen. Die Prozesskostenhilfe (eine Form staatlichen Zuschusses) will denjenigen, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen. (Wollen Sie sich außergerichtlich beraten oder vertreten lassen, kommt nicht Prozesskostenhilfe, sondern Beratungshilfe in Betracht!)

Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Dazu schreibt das Gesetz vor:

„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Was umfasst Prozesskostenhilfe?

Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten befreit. Soweit die Partei dazu in der Lage ist, muss sie sich allerdings an den Kosten des Prozesses beteiligen. Das Gericht ordnet dann an, welche Beträge oder welche monatlichen Raten sie an die Gerichtskasse zu zahlen hat.

Die Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Anwaltskosten der Gegenpartei. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners erstatten.

Wie erhält man sie?

Erforderlich ist ein Antrag. In dem Antrag muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dargestellt werden. Dabei sind die Beweismittel anzugeben.

Dem Antrag muss außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss ein bestimmter Vordruck benutzt werden, den man in der Geschäftsstelle eines jeden Gerichts kostenlos erhält. Aus dieser Erklärung ermittelt das Gericht das einzusetzende Einkommen des Antragstellers. Dies ergibt sich im Normalfall aus dem Nettoeinkommen abzgl. eines bestimmten Selbstbehalts, Werbungskosten, Wohnungsmiete, notwendiger Versicherungsprämien und dgl..

Auf Grund dieses ermittelten Einkommens setzt das Gericht dann die Zahl und Höhe der Monatsraten fest, mit denen man sich an den Prozesskosten (Gerichtskosten und eigene Rechtsanwaltsgebühren) zu beteiligen hat. Übrigens: Es sind maximal 48 Monatsraten zu bezahlen. Am Schluss dieser Seite befindet sich ein Berechnungs-Beispiel.

Bei welchem „einzusetzenden Einkommen“ fallen
welche Prozesskosten maximal an?

einzusetzendes
Einkommen (€)
Monatsrate (€)
bis 300
bis 5015
bis 10030
bis 15045
bis 20060
bis 25075
bis 30095
bis 350115
bis 400135
bis 450155
bis 500175
bis 550200
bis 600225
bis 650250
bis 700275
bis 750300
über 750300 *)

*) zzgl. des 750 € übersteigenden Teils des Einkommens

Berechnungsbeispiel

Streitfall: Ein Studenten-Ehepaar mit einem Kind und eigenem Haushalt. Der Ehemann wurde als Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er will nun von dem schuldigen Autofahrer Schmerzensgeld (5.000 €), seinen Fahrrad-Sachschaden (800 €) und seinen Verdienstausfall aus einem Nebenjob (2.000 €) gerichtlich einklagen.

Prozesskosten: Hieraus würde sich ein Gegenstandswert für die Klage von 7.800 € ergeben. Da bei diesem Wert der Rechtsstreit vor dem Landgericht zu führen ist, vor dem Anwaltszwang besteht, fallen nicht nur Gerichts- sondern auch Rechtsanwaltsgebühren an. Wie hoch diese Kosten insgesamt sein können, kann man der Gebührentabelle in Anwaltsgebuehren bei Straf-und Bussgeldsachen entnehmen. Danach fallen in der 1. Instanz Gerichtskosten in Höhe von 449 € und eigene Rechtsanwalts-Gebühren in Höhe von 844 € zzgl. Mwst. an. Insgesamt müsste unser Student also 1.428 € Prozesskosten bezahlen (einschließlich der nur auf die RA-Gebühren entfallenden Mwst.).

Einzusetzendes Einkommen: Angenommen, das Ehepaar bezieht BAföG in Höhe von zusammen 615 € sowie Kindergeld in Höhe von 154 € monatlich. Aus seinem Nebenjob (Er studiert nämlich Politikwissenschaft.) hat der Student einen Verdienst von 550 € netto monatlich. Seine Frau ist eine fleißige Studentin (Sie studiert Medizin.) und arbeitet nicht nebenbei. Insgesamt haben die beiden somit ein Einkommen von 1.319 €.

Prozesskostenhilfeberechnung:

Nettoeinkommen beider Ehegatten
(incl. Kindergeld)
1.319  €
./. Privat-Haftpflicht- und Lebensversicherung  100 €
./. Miete  350 €
./. Freibetrag des Studenten  278 €
./. Freibetrag der Studentin  278 €
./. Freibetrag des Kindes  153 €
./. Werbungskosten des Studenten    85 €
= einzusetzendes Einkommen    75 €
  
sich daraus ergebende Monatsrate gem. Tabelle:    15 €
  
bei Prozesskosten von ca. 1.428 €:48 Monatsraten
á 15 € = 720 €

Gewinnt unser Beispiel-Student seinen Prozess, muss er natürlich gar keine Kosten tragen, denn dann trägt der Gegner (hier also der Autofahrer bzw. dessen Versicherung) die gesamten Prozesskosten. Hätte sich ein einzusetzenden Einkommen von weniger als 30 € ergeben, hätte unser Student gar nichts zahlen müssen.

Ein kostenloses Programm zur Berechnung der Prozesskostenhilfe kann von
www.pkh-fix.de heruntergeladen werden.

KLAUS SÄVERIN
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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