Alkohol, Drogen, Fahrerlaubnisentzug

Alkohol oder Drogen im Blut sind häufig die Ursache von Verkehrsunfällen. Es muss mit einem Ermittlungsverfahren gerechnet werden und in der Folge auch mit dem Fahrerlaubnisentzug.

Nachweis von Alkohol oder Drogen

Der Nachweis von Alkohol oder Drogen (Cannabis, Speed u. a.) im Blut eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten kann mehrere unangenehme Folgen für diesen haben. Dabei ist die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft nur eine dieser Folgen. Denn meistens wird – sobald Alkohol oder andere Drogen im Körper eines Unfallbeteiligten nachgewiesen werden – davon ausgegangen, dass der Unfallbeteiligte den Unfall „deshalb“ verursacht hat.

Fahrerlaubnisentzug, Sperrzeit

Eine weitere Folge ist oft die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrzeit für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis.

Außer den strafrechtlichen drohen weitere unangenehme Folgen. So zum Beispiel der Regress der eigenen Haftpflichtversicherung oder Ärger mit der Fahrerlaubnis-Behörde (Stichwort: Idiotentest).

Alkohol-Grenzwerte

Aber auch ohne einen Verkehrsunfall können Sie es schnell mit dem Staatsanwalt zu tun bekommen. Etwa dann, wenn Sie mit mehr als 1,1 ‰ Alkohol im Blut gefahren sind. Die in diesem Zusammenhang wichtigsten gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 315c und 316 StGB (Strafgesetzbuch) und in § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Der Bußgeldkatalog enthält dazu Folgendes:

Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 0,5 ‰ bis unter 1,1 ‰ muss man mit Bußgeld (500 – 1500 €), Fahrverbot (1-3 Monate) und 2 Punkten rechnen, wenn ansonsten keine Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit vorliegen. Bei einer BAK ab 1,1 ‰ wird in jedem Fall ein Strafverfahren eingeleitet und es drohen die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Freiheits- oder Geldstrafe. Für Fahrradfahrer gilt statt der 1,1-‰-Grenze die 1,6-‰-Grenze.

Mehr Informationen im Auszug des Bußgeldkatalogs.

Einnahme von Drogen

Für Drogen gibt es keine dem Alkohol entsprechenden Grenzwerte. Dies bedeutet, dass man wenigstens ein Bußgeldverfahren grundsätzlich zu befürchten hat, wenn diese Drogen nachgewiesen werden – egal in welcher Konzentration und egal ob sie überhaupt gewirkt haben – und auch dann, wenn kein Unfall verursacht wurde.

Die Einnahme von Drogen (unabhängig von der Menge!) hat ein Bußgeld bis zu 1500 € und ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten zur Folge. Im Zusammenhang mit einer Straßenverkehrsgefährdung ist mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Freiheits- oder Geldstrafe zu rechnen.

Schuldunfähigkeit, Vollrausch

Wer eine rechtswidrige Tat begeht und zur Tatzeit so unter dem Einfluss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln stand, dass er als schuldunfähig anzusehen ist (Vollrausch) – und daher wegen der Tat nicht bestraft werden kann – , wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Die Frage, ob Vollrausch vorgelegen hat, wird regelmäßig ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 ‰ geprüft.

Keine Strafe bei weniger als 0,5 ‰ ?

Bestraft werden kann man bereits ab 0,3 ‰. Wer nämlich bereits bei so wenig Alkohol im Blut so genannte alkoholbedingte Ausfallerscheinung zeigt, kann gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) bestraft werden. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen können z. B. sein: Fahren in Schlangenlinien, undeutliche verwaschene Aussprache, unsicherer Gang etc.. Und derjenige, der mit 0,3 ‰ (oder mehr) sogar noch einen Unfall baut, kann sogar wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) bestraft werden. Denn die Polizei wird ihm höchstwahrscheinlich vorwerfen, der Unfall sei auf den Alkohol zurückzuführen.

Radfahren unter Alkoholeinfluss

Betrunken Rad fahren ist nicht per se verboten. Denn zum Beispiel die 0,5-‰-Grenze gilt nur für Führer eines Kraftfahrzeugs (§ 24a StVG). Zwar kann auch ein Radfahrer wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) bestraft werden, wenn er nachweislich (!) fahruntüchtig ist. Allerdings nur mit einer Geldstrafe. Trotzdem sollten sich Radfahrer vorsehen. Wer nämlich mit 1,6 ‰ oder mehr Rad fährt, muss zur medizinisch-psychologischem Untersuchung (auch „Idiotentest“ genannt). Wenn der Radfahrer den Test verweigert oder nicht besteht, verliert er Fahrerlaubnis und Führerschein.


Was zählt zu Drogen?

Drogen bzw. „berauschende Mittel“ (neben Alkohol) sind: Cannabis (THC), Speed (Amphetamin), MDMA, Chrystal Meth, Kokain, Morphin, Heroin etc.. In Ecstasy sind meistens Amphetamine oder MDMA enthalten.

Hinweis:
Detaillierte Informationen zum Thema Alkohol und Drogen in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall finden Sie unter www.unfallundwasnun.de.

KLAUS SÄVERIN
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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