Vorwurf Unfallflucht – Aussichten auf Schadensersatz

Wer mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert wird, kann oft schwer einschätzen, wie er sich dagegen zur Wehr setzen kann. Wie sind die Aussichten, als Geschädigter Schadensersatz zu bekommen?

Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht

Im Falle des Vorwurfs einer Unfallflucht gibt es mehrere Möglichkeiten, sich zu verteidigen bzw. zu reagieren. Hier eine kleine Auswahl:

„Ich habe nichts bemerkt.“

Was ich gespürt habe und was nicht oder was ich gesehen habe und was nicht, das weiß nur ich allein. Das kann mir niemand jemals beweisen.

Aber besonders clever ist diese Aussage nicht. Jedenfalls nicht zu einem frühen Zeitpunkt. Denn wenn Sie sagen, den Unfall nicht bemerkt zu haben, geben Sie damit gleichzeitig zu, beim Unfall dabeigewesen zu sein. Und dies heißt in der Regel, dass Sie der Führer Ihres Fahrzeugs waren, als der Unfall passierte.

Natürlich gibt es Unfälle, bei denen diese Frage des Gemerkt-haben-müssens nicht zweifelhaft ist. Wenn etwa ein Zeuge beobachtet hat, wie Sie nach dem Einparken intensiv die Front des hinter Ihnen parkenden Fahrzeugs inspizieren, ist klar, dass Sie was gemerkt haben müssen.

„Ich bin nicht gefahren.“

Von allen Verteidigungsstrategien ist dies die zweitbeste: die Polizei glauben zu lassen, dass nicht Sie selbst der Fahrzeugführer waren. Sie sind nicht verpflichtet, dies der Polizei mitzuteilen.

Denken Sie, dass es sowieso egal ist, weil Sie bei Ihrer Versicherung als einziger Fahrer registriert sind? Nein. Wer bei Ihrer Versicherung als Fahrer eingetragen ist, sagt nichts darüber aus, wer bei dem Unfall Ihr Fahrzeug geführt hat.

„Ich sage gar nichts.“

Zu schweigen darüber, wer eigentlich mit Ihrem Fahrzeug gefahren ist, als es zum Unfall kam, ist die beste und am meisten Erfolg versprechende Möglichkeit, sich zu verteidigen. Diese sollten Sie niemals leichtfertig und ohne jede Not aus der Hand geben: die Polizei im Unklaren darüber zu lassen, wer eigentlich Ihr Fahrzeug geführt hat.

Ob es sinnvoll ist, zuzugeben, der Fahrzeugführer gewesen zu sein, können Sie selbst erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte beurteilen. Noch viel besser kann dies Ihr Rechtsanwalt nach Einsicht in die Ermittlungsakte beurteilen.

„Es ist doch kaum etwas passiert.“

Die Frage, wie hoch der beim Unfall entstandene Fremdschaden ist, ist eine sehr wichtige Frage, wenn es darum geht, ob und wie man zu bestrafen ist.

So entscheidet die Schadenshöhe zum Beispiel darüber, ob Sie Ihre Fahrerlaubnis behalten oder ob sie Ihnen entzogen wird. Deshalb stellt es grundsätzlich eine gute Veteidigungsstrategie dar, die Schadenshöhe in Zweifel zu ziehen bzw. klein zu rechnen.

Chancen auf Schadensersatz für Geschädigte

Wie stehen die Chancen für Geschädigte, Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall mit Unfallflucht zu erhalten? Es muss zwischen folgenden Fällen unterschieden werden:

Fahrzeug und Fahrer sind unbekannt

Kann nach einer Unfallflucht weder der schuldige Fahrzeugführer noch das von ihm geführte Fahrzeug ermittelt werden, springt die Verkehrsopferhilfe ein.

Eine wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen aus diesem Entschädigungsfonds ist jedoch, dass der Schaden durch ein Kraftfahrzeug hervorgerufen wurde. Schäden, die durch Fußgänger oder Fahrradfahrer verursacht worden sind, werden also nicht berücksichtigt. Zudem muss sich der Unfall auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ereignet haben.

Kfz-Kennzeichen ist bekannt, der Fahrer jedoch nicht

Für den Geschädigten genügt es, wenn das Kennzeichen des unfallflüchtigen Fahrzeugs bekannt ist. Denn beim Zentralruf der Autoversicherer kann online oder unter 0800-2502600 sehr einfach der zu diesem Kennzeichen zuständige Haftpflichtversicherer erfragt werden. Für die Durchsetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld ist es nicht erforderlich, den Namen des Fahrzeugführers zu kennen. Denn der Versicherer muss auch dann bezahlen, wenn die Identität des Fahrers unbekannt bleibt.

Wenn das unfallflüchtige Fahrzeug kein Kfz sondern beispielsweise ein Fahrrad ist und lässt sich nicht ermitteln, wer genau mit dem Fahrrad im Moment des Unfalls gefahren ist, gibt es – anders als bei einem Unfall mit einem Kfz – keine Möglichkeit, Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu erlangen.

Fahrzeug und Fahrer sind bekannt

Konnten nach einer Unfallflucht das Kennzeichen und der Fahrer des den Unfall verursachenden Kfz ermittelt werden, können sich für den Geschädigten trotzdem einige Schwierigkeiten bei der Regulierung des eigenen Schadens ergeben.

Denn in einem solchen Fall ist der flüchtige Fahrzeugführer selten darum bemüht, den Unfallhergang aufzuklären. Insbesondere gegenüber seinem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer wird dann oft geschwiegen oder nur unvollständig Auskunft erteilt. Dies macht es dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer schwer, zu beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang er für den Unfall haftet. Deshalb verzögert sich auch die Regulierung des Schadens in solchen „Unfallfluchtfällen“ oft erheblich.

KLAUS SÄVERIN
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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