Schadensersatz für das Kraftfahrzeug

Welche Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nach einem Verkehrsunfall für das beschädigte Kraftfahrzeug? Reparaturkosten oder Zeitwert, Mietwagen oder Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten, Wertminderung, Abschleppkosten, Standkosten, Entsorgungskosten.

Ersatz der Reparaturkosten für das Kraftfahrzeug

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten. Die notwendigen Reparaturkosten können Sie wahlweise auf zwei verschiedene Arten ermitteln:

Unfallwagen

Entweder lassen Sie ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren. Dann können Sie Ersatz der Ihnen entstandenen Reparaturkosten verlangen. Die zu erstattenden Kosten ergeben sich aus der Reparaturrechnung.

Oder Sie rechnen Ihren Schaden auf sog. „Gutachtenbasis“ ab. Das heißt, Sie lassen sich den entstandenen Reparaturschaden durch einen Sachverständigen ermitteln. Dann können Sie den sich aus dem Gutachten ergebenden Reparaturschaden geltend machen.

Wenn Sie auf Gutachtenbasis abrechnen, steht es Ihnen frei, eine Reparatur vollständig bleiben zu lassen oder zu einem günstigeren Preis als zu dem durch das Gutachten festgestellten Betrag vornehmen zu lassen.

Die Versicherung ersetzt die Reparaturkosten nur dann, wenn sie nicht mehr als 30% über dem Zeitwert (bzw. Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeugs liegen. Wenn die Reparaturkosten diese Grenze übersteigen, ersetzt Ihnen die Versicherung nur den Zeitwert des Fahrzeugs.

Reparaturkosten oder Zeitwert

Unter bestimmten Umständen haben Sie statt der Reparaturkosten nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes (richtiger: des Wiederbeschaffungswertes) des Kraftfahrzeugs. Ob Sie nur die Reparaturkosten oder nur den Wiederbeschaffungswert oder wahlweise eines von beiden als Schadensersatz beanspruchen können, hängt von der Beantwortung der Frage ab: „In welchem Verhältnis stehen die tatsächlichen oder geschätzten Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert?“

Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs ist die Differenz aus dem Zeitwert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall und dem Restwert des Fahrzeugs nach dem Unfall.

Ersatz der Mietwagenkosten

Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der für ein Mietfahrzeug entstehenden Kosten – und zwar für die (geschätzte oder tatsächliche) Dauer der Reparatur bzw. für die (tatsächliche, nicht für die geschätzte!) Dauer der Wiederbeschaffung.

Sofern Sie Ersatz der Mietwagenkosten beanspruchen, müssen Sie nachweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. In bestimmten Fällen sollten Sie mit der Anmietung eines Fahrzeugs sehr vorsichtig sein!

Ein Anspruch auf einen Mietwagen besteht nur, wenn die tägliche Fahrstrecke mehr als 30 km beträgt. Anderenfalls kann die Versicherung die Erstattung der Mietwagenkosten verweigern, weil die Inanspruchnahme eines Taxis wesentlich billiger gewesen wäre.

statt Mietwagen: Nutzungsausfall

Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, obwohl er es gerne nutzen würde und auch nutzen könnte, so hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung – und zwar für die (geschätzte oder tatsächliche) Dauer der Reparatur bzw. für die (tatsächliche) Dauer der Wiederbeschaffung.

Sachverständigenkosten

Die für die Ermittlung des Schadens durch einen Sachverständigen entstehenden Kosten sind genauso zu ersetzen wie der Schaden selbst. Überlassen Sie daher die Auswahl des Gutachters niemals der Versicherung!

Ersatz der Wertminderung

Durch den Ersatz der Wertminderung soll der Schaden ausgeglichen werden, der Ihnen daraus entsteht, dass Sie im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs auf Nachfrage den Unfallschaden nicht verschweigen dürfen, was meist zu einem geringeren Verkaufserlös führt – selbst dann, wenn das Fahrzeug „technisch“ gar nicht minderwertig ist. Unerheblich ist, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich irgendwann verkaufen wollen.

Abschleppkosten

Die auf Grund eines Unfalls entstehenden Abschlepp- oder Bergungskosten sind genauso zu ersetzen wie der Schaden selbst. Achten Sie aber hier – wie sonst auch – auf Ihre Verpflichtung zur Schadensminderung.

Standkosten

Wenn während der Zeit bis zur Reparatur, zum Verkauf oder zur Verschrottung Ihr Wagen beispielsweise auf dem Gelände einer Werkstatt oder eines Abschleppdienstes steht, so gehören auch die dadurch entstehenden Kosten zum Schaden und sind zu ersetzen.

Entsorgungskosten

Wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nur noch Schrott ist und auch keinen Restwert mehr hat, werden die für die Verschrottung anfallenden Kosten von der Versicherung ersetzt.


Schadensersatzansprüche bei Körperverletzung

Alle mit einer Körperverletzung oder Tötung in Zusammenhang stehenden Ansprüche finden Sie unter Schadensersatzansprüche.

Reparaturwahrheit

Achten Sie darauf, dass in der Reparaturrechnung nur die Arbeiten aufgeführt sind, die mit dem Schaden zusammenhängen! Beachten Sie auch, dass Sie nur wirtschaftlich sinnvolle Kosten ersetzt verlangen können! So werden Ihnen z. B. die Kosten einer Volllackierung nicht ersetzt, wenn auch eine Teillackierung ausreichend und möglich gewesen wäre.

Hinweis:
Mehr Informationen zu allen oben genannten Schadensersatz-Positionen finden Sie unter www.unfallundwasnun.de.

KLAUS SÄVERIN
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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