Urteil des Kammergerichts vom 26. März 2018 – 25 U 82/17
Worum ging es in dem Fall?
An einer großen Ampelkreuzung in Berlin kam es zum Zusammenstoß zwischen einer Autofahrerin, die nach links abbiegen wollte, und einem Radfahrer, der geradeaus fuhr. Die Situation ist typisch für viele Stadtunfälle: Die Autofahrerin behauptete, ihr grüner Abbiege-Pfeil habe bereits geleuchtet. Der Radfahrer gab an, die Ampel für ihn sei noch grün oder höchstens gerade auf Gelb gesprungen.
Das Problem: Niemand konnte die Schuld beweisen
Vor Gericht stand Aussage gegen Aussage. Weder Zeugen noch die Ampel-Schaltpläne konnten eindeutig klären, wer von beiden nun wirklich bei „Rot“ gefahren war. In der Juristensprache nennt man das ein „Non-liquet“ – das bedeutet, der Sachverhalt lässt sich nicht vollständig aufklären.
Warum das Urteil für Radfahrer wichtig ist
Normalerweise teilen sich bei einem unklaren Unfall zwei Autofahrer den Schaden oft zur Hälfte (50/50). Das Kammergericht entschied hier jedoch anders, weil ein Radfahrer an dem Unfall beteiligt war:
- Gefahr durch den Motor: Ein Auto gilt im Gesetz als „gefährlicher Gegenstand“, allein weil es im Verkehr bewegt wird. Dafür haftet der Halter immer ein Stück weit mit (die sogenannte Betriebsgefahr), auch wenn er keinen direkten Fehler macht.
- Keine „Betriebsgefahr“ beim Fahrrad: Ein Fahrrad hat keinen Motor und gilt daher nicht als vergleichbare Gefahrenquelle. Ein Radfahrer muss für einen Schaden nur dann aufkommen, wenn man ihm einen konkreten Fehler (Verschulden) nachweisen kann.
- Die Konsequenz: Da im Prozess nicht bewiesen werden konnte, dass der Radfahrer bei Rot gefahren ist, blieb er „schuldfrei“. Da die Autofahrerin aber allein wegen der Betriebsgefahr ihres Wagens haftet, musste ihre Versicherung den gesamten Schaden tragen.
Besonderheit: Bremsen bei Gelb
Das Gericht stellte zudem klar, dass Radfahrer an einer Ampel nicht „um jeden Preis“ bei Gelb bremsen müssen. Wenn ein Radfahrer die Haltlinie gerade erreicht, während die Ampel umschaltet, darf er weiterfahren. Eine Vollbremsung wäre für Radfahrer oft zu gefährlich (Sturzgefahr) oder könnte dazu führen, dass ihnen ein nachfolgender Bus oder ein Taxi auffährt.
Das Fazit für den Alltag
Aus dem Urteil ergibt sich: Wenn es zwischen einem Auto und einem Fahrrad kracht und die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt werden kann, zieht der Autofahrer den Kürzeren. Da das Gesetz das Fahrrad als schwächeren und weniger gefährlichen Verkehrsteilnehmer ansieht, haftet der Autofahrer im Zweifel allein für den entstandenen Schaden.
Hieraus ergeben sich folgende Leitsätze:
(das Folgende ist eher etwas für die Juristen unter den Lesern dieser Webseite)
1. Die Zurechnung einer mitwirkenden Betriebsgefahr nach §§ 7, 17 StVG scheidet bei einem Radfahrer aus, da ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug im Sinne des Gesetzes ist. Eine Haftung des Radfahrers setzt daher stets ein nachgewiesenes Verschulden gemäß § 823 BGB voraus.
2. Bleibt ein Rotlichtverstoß eines Radfahrers im Rahmen einer Kollision mit einem linksabbiegenden Pkw unaufgeklärt (Non-liquet), so haftet der Kraftfahrzeughalter aufgrund der Betriebsgefahr allein, da dem Radfahrer keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung zuzurechnen ist.
3. Ein Radfahrer, dem bewusst ist, dass er eine „späte Grünphase“ nutzt, ist nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit prophylaktisch für ein mögliches Umschalten auf Gelb zu reduzieren. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Linksabbieger erst nach Aufleuchten eines gesonderten Grünpfeils und nach Beachtung der Räumzeiten anfährt.
4. Das Gebot, bei Gelb vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 StVO), verpflichtet nicht uneingeschränkt zum Anhalten; kann vor der Haltlinie nicht mehr mit normaler Bremsung ohne Gefährdung angehalten werden, entfällt die Wartepflicht. Diese Grundsätze sind auf einen Radfahrer (hier: auf einer Busspur) übertragbar, weil eine Gefahrenbremsung für ihn besondere Sturz- und Auffahrgefahren birgt.
5. Ein Fahrradfahrer, der bei Gelb über die Haltelinie fährt, muss grundsätzlich nicht mit dem Anfahren von Querverkehr rechnen, wenn der für den Abbieger geltende Grünpfeil nachweislich erst später aufleuchtet und konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten fehlen.
6. Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts, die einen Rotlichtverstoß nicht feststellt und einen Anscheinsbeweis ablehnt, ist durch das Berufungsgericht nur dann überprüfbar, wenn sie widersprüchlich, unvollständig oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
